Stand: November 2011
Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich
die nachstehenden Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbe-
dingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht,
wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
I. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge gelten erst als
zustande gekommen, wenn unsere schriftliche Bestätigung vorliegt
bzw. wenn Versandanzeige, Lieferschein oder Rech-
nung erteilt worden ist. Unserem Angebot liegen unsere jeweils
gültigen Preislisten und Betonverzeichnisse zugrunde soweit
nicht gesondert vereinbart. Für die richtige Auswahl der
Beton-/Baustoffsorte, -eigenschaften und -menge ist allein der
Käufer verantwortlich. Er hat die einschlägigen DIN-Normen zu
beachten.
II. Lieferung und Abnahme
1. Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten
an der vereinbarten Stelle. Wird diese auf Wunsch des Käufers
nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehen-
den Kosten.
2. Wir bemühen uns, die Lieferungen zu den vereinbarten Terminen
fristgerecht durchzuführen. Die Nichteinhaltung vereinbarter
Leistungszeiten (Lieferfristen und -termine) berechtigt den
Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom
Vertrag, wenn wir die Nichteinhaltung zu vertreten haben und der
Käufer uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung
gesetzt hat. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns
die Ausführung über-
nommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir
berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der
Behinderung hinauszuschieben; soweit uns gleiche Umstände die
Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt,
vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wir werden den
Käufer davon unverzüglich in Kenntnis setzen. Nicht zu vertreten
haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik,
Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse
bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und
Betriebsstoffen, Transport-
verzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse,
die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben
eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes
abhängig ist, soweit diese für uns unvorhersehbar und
unvermeidbar sind.
3. Für die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben bei
Abruf haftet der Käufer; Übermittlungsfehler gehen zu seinen
Lasten. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das
Beton-Baustoff-Fahrzeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und
wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend
befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren
Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so
haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne
Rücksicht auf sein Verschulden. Das Beton-Baustoff-Fahrzeug ist
generell, insbesondere jedoch bei Rückwärtsfahrten, von
geeignetem Personal des Käufers einzuweisen. Das Entleeren muss
unverzüglich, zügig (bei Beton 1 cbm in höchstens 5 Minuten) und
ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Ist der Käufer
"Kaufmann" im Sinne des HGB (Handelsgesetz-
buch), so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Per-
sonen uns gegenüber als zur Abnahme des Betons/Baustoffs und zur
Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser
Lieferverzeichnis/Betonverzeichnis durch Unterzeichnung
des Lieferscheines als anerkannt.
4. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst
sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner
Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es
sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhten auf Grün-
den, die wir zu vertreten haben. Mehrere Käufer haften als
Gesamtschuldner für ordnungsmäßige Abnahme des Betons/Baustoffs
und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen
mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen
einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten
unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.
5. Etwaiges Fördern unseres Betons/Baustoffs auf der Baustelle
und etwaiges Vermitteln von Fördergeräten und/oder deren Einsatz
sind nicht Gegenstand des Kaufvertrages.
III. Gefahrübergang
Die Gefahr für den zufälligen Untergang und der zufälligen
Verschlechterung des Betons/Baustoffs geht bei Abholung im Werk
in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware die
Mischanlage verlässt. Bei Zulieferung geht diese Gefahr auf den
Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle
eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche
Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.
IV. Mängelansprüche/Haftung
1. Wir gewährleisten, dass die Betone/Baustoffe unseres
Betonverzeichnisses nach den geltenden Vorschriften hergestellt,
überwacht und geliefert werden. Für sonstige Betone/Baustoffe
gelten jeweils besondere Vereinbarungen. Die Gewährleistung
entfällt, wenn der Käufer oder die nach Ziffer 2 Abs. 3 zur
Abnahme als bevollmächtigt geltende Person unseren
Beton/Baustoff mit Zusätzen, Wasser, Beton/Baustoffe anderer
Lieferanten oder mit Baustellenbeton/-baustoff vermengt oder
sonst verändert oder vermengen oder ver-
ändern lässt oder verzögert abnimmt, es sei denn, der Käufer
weist nach, dass die Veränderung des Beton/Baustoff den
Gewährleistungsfall nicht herbeigeführt hat.
2. Zur Wahrung von Mängelansprüchen hat der Käufer die Ware
unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit, insbesondere Sorten-,
Mengen- und Gewichtsabweichungen sowie erkenn-
bare Sachmängel zu untersuchen und die in den geltenden
DIN-Normen aufgestellten Untersuchungspflichten einzuhalten.
3. Mängel sind gegenüber der Betriebsleitung unverzüglich zu
rügen; erfolgt die Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf sie
schriftlicher Bestätigung; Fahrer, Laboranten oder Disponenten
insbesondere sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt.
Offensichtliche Mängel gleich welcher Art und die Lieferung
einer offensichtlich anderen als der bestellten
Beton/Baustoffsorte oder -menge sind von Kaufleuten im Sinne des
HGB sofort bei Abnahme des Betons/Baustoffs zu unter-
suchen und zu rügen (§ 377 HGB); in diesem Fall hat der Käufer
den Beton/Baustoff zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu
lassen. Nicht offensichtliche Mängel gleich welcher Art und
Lieferung einer nicht offensichtlich anderen
als der bestellten Beton-/Baustoffsorte oder -menge sind nach
Sichtbarwerden von Kaufleuten im Sinne des HGB unver-
züglich, von Nichtkaufleuten jedoch spätestens innerhalb der
Gewährleistungsfrist (gem. Absatz 3 Satz 2) ab Lieferung zu
rügen. Unsere Verantwortung für die Güte endet bei der Abholung
ab Werk, sobald das Fahrzeug beladen ist, bei Zulieferung,
sobald die Entladung an der vereinbarten Anlieferstelle erfolgt,
sofortige und zügige Entladung voraus-
gesetzt. Probewürfel gelten nur dann als Beweismittel für die
Güte, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftragten
vorschriftsmäßig hergestellt und behandelt worden sind. Bei
nicht form- und/oder fristgerechter Rüge
gilt der Beton/Baustoff als genehmigt.
4. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge, kann der
Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Schlägt die
Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer berechtigt, Rücktritt oder
Minderung zu verlangen. Für Schadensersatzansprüche gelten die
Bestimmungen unter Ziff. V.
5. Für unseren Beton/Baustoff verjähren, mit Ausnahme der in §
478 BGB bezeichneten Ansprüche und Schadenersatzansprüche aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
aus der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von
Vertragspflichten oder leicht fahrlässigen Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, alle Rechte des Käufers wegen
eines Mangels der gelieferten Sache in zwei (2) Jahren ab
Gefahrübergang.
6. Mängelansprüche eines Kaufmanns im Sinne des HGB verjähren
spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch
uns.
V. Haftung aus sonstigen Gründen
1. Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden bei Vertrags-
abschluss, aus Verzug und aus unerlaubter Handlung sind
ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe, eines
gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch
die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen
Verpflichtung verursacht ist. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne
des HGB, so ist unsere Haftung im Falle
der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertrags-
pflichten sowie vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Vertragspflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen
der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren typischen
Durchschnittsschaden. Die Haftung für Vermögensschäden
ist ausgeschlossen.
2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für
die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
VI. Sicherungsrechte
1. Der gelieferte Beton/Baustoff bleibt bis zur vollständigen
Erfüllung unserer Kaufpreisforderung samt aller diesbezüg-
lichen Nebenforderungen unser Eigentum. Ist der Käufer Kaufmann
im Sinne des HGB, bleibt die gelieferte Ware bis zur Erfüllung
sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser
Eigentum. Der Käufer darf unseren Beton/Baustoff weder
verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er ihn im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten,
es sei denn, er hätte entgegen Absatz 4 den Anspruch gegen
seinen Vertragspartner bereits im voraus einem Dritten wirksam
abgetreten oder mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbart. Eine
etwaige Verar-
beitung unseres Betons/Baustoffs durch ihn zu einer neuen
beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für
uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. |
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Wir räumen dem Käufer schon jetzt an
der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen
Sache zum Wert unseres Betons/Baustoffs ein. Der Käufer hat die
neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu
verwahren. Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung,
Vermengung oder Vermischung unseres Betons/Baustoffs mit anderen
beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser
Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung
der Erfüllung der in Satz 1 aufgeführten Forderungen schon jetzt
dieses Eigentums-
recht im Verhältnis des Wertes unseres Betons/Baustoffs zum Wert
der anderen Sachen mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache
für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu ver-
wahren. Für den Fall des Weiterverkaufs unseres Betons/Baustoffs
oder der aus ihm hergestellten Sache hat der Käufer seine
Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.
2. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer
Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 schon jetzt alle auch künftig
entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf unseres
Betons/Baustoffs mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes
unseres Betons/Baustoffs mit Rang vor dem restlichen Teil seiner
Forderungen ab.
3. Für den Fall, dass der Käufer unseren Beton/Baustoff zusammen
mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserem
Beton/Baustoff hergestellten neuen Sachen verkauft oder unseren
Beton/Baustoff mit einem fremden Grundstück oder einer fremden
beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er
dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen
deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche
diese Forderung mit allen Neben-
rechten in Höhe des Wertes unseres Betons/Baustoffs mit
Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab.
4. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte
auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der
Verarbeitung unseres Betons/Baustoffs wegen und in Höhe unserer
gesamten offen stehenden Forderungen. Wir nehmen die
Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser
Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen einzeln
nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt
zugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach
Abs. 1 Satz 1 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit
auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu
benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden
indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die
Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seine
Zahlungsverpflichtungen ordnungsmäßig nachkommt.
Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an
Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein
Abtretungsverbot vereinbaren.
5. Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene
Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt die
Forderungsteile in Höhe seiner jeweiligen Restforderung ab. Der
Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt
unberührt.
6. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als
Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Käufer hat
uns vor einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträch-
tigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu
benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention
notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende
Interventionskosten zu tragen.
7. Der "Wert unseres Betons/Baustoffs" im Sinne dieser Ziffer VI
entspricht den in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreisen
zuzüglich 20 %. Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns
zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die
Forderungen nach Abs. 1 um 20 % übersteigt.
VII. Preis- und Zahlungsbedingungen
1. Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebotes oder Annahme des
Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten insbesondere
für Zement, Zuschlagstoffe (Sand und Kies), Fracht, Energie
und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und
Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis
entsprechend zu berichtigen; dies gilt nicht für Lieferungen an
einen Nichtkaufmann, die innerhalb von 4 Monaten nach
Vertragsabschluß außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht
werden sollen.
2. Zuschläge für Mindermengen, nicht normal befahrbarer Straße
und Baustelle sowie nicht sofortiger Entladung bei Ankunft sowie
für Lieferungen außerhalb der normalen Geschäftszeit oder in der
kalten Jahreszeit werden nach unserer jeweils gültigen
Preisliste berechnet. Im Fall von Kleinwasser werden die
gesetzlichen Zuschlagsätze gemäß dem jeweiligen
Kleinwasserrundschreiben erhoben.
3. Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne
jeden Abzug zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist
der Zahlungseingang maßgeblich. Ausnahmen bedürften
schriftlicher Vereinbarung. Die gesetzliche Regelung, wonach der
Schuldner auch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung
automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Gerät der Käufer
in Verzug, fallen – soweit nicht anders vereinbart – die
gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB) sowie Ersatz des
sonstigen Verzugsschadens an. Wenn nach dem Abschluss des
Vertrages in den Vermögensverhältnissen des anderen Teils eine
wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch
auf die Gegenleistung gefährdet wird, z.B. also der Käufer seine
Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen ein
Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung beantragt oder die
Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird
oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des
Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die
unser Anspruch gefährdet wird, so können wir die uns obliegende
Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder
Sicherheit für sie geleistet wird.
4. Skontierung bedarf unserer Einwilligung und setzt voraus,
dass der Käufer unsere älteren Forderungen erfüllt hat und keine
Wechselverbindlichkeiten bestehen. Wechsel und Schecks werden
nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung
entgegengenommen. Im Verzugsfalle werden Verzugszinsen in Höhe
der üblichen Bankzinsen berechnet.
5. Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich
welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur
Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten
oder rechtskräftig festgestellt ist. Einem Kaufmann im Sinne des
HGB gegenüber sind wir berechtigt, schon jetzt auch bei
unterschiedlicher Fälligkeit gegen solche Ansprüche aufzu-
rechnen, die er gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester- oder
sonst verwandte Gesellschaft hat.
6. Mängelrügen beeinflussen weder Zahlungspflicht noch
Fälligkeit und der Käufer verzichtet darauf, irgendein Zurück-
behaltungsrecht geltend zu machen, soweit er Kaufmann im Sinne
des HGB ist.
7. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB und reicht seine
Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen
zu tilgen, so bestimmen wir - auch bei deren Einstellung in
laufende Rechnung -, auf welche Schuld die Leistung angerech-
net wird, wobei zunächst die fällige Schuld, unter mehreren
fälligen Schulden diejenige, welche uns geringere Sicherheit
bietet, unter mehreren gleich sicheren die ältere Schuld und bei
gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt wird.
VIII. Baustoffüberwachung
Unseren Beauftragten (Eigenüberwacher) sowie denen des
Fremdüberwachers und der Obersten Bauaufsichtsbehörde ist das
Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und
unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu
entnehmen.
IX. Beratung
Technische Beratungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages;
sie sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart wurde.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand,
anwendbares Recht und Datenschutz
1. Erfüllungsort für die Abholung ist unser Lieferwerk, für die
Zulieferung die Anlieferstelle, für die Zahlung der Sitz unserer
Verwaltung.
2. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über
sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechts-
streitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit
Vollkaufleuten ist der Sitz unserer Verwaltung.
3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
4. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass von uns
personenbezogene Daten (Name, Anschrift und Rechnungsdaten) nach
den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere §§ 27-32 BDSG)
gespeichert, verarbeitet und an Wirtschaftsauskunfteien
übermittelt werden können. In diesem Zusammenhang werden wir den
Wirtschaftsauskunfteien ggf. auch Daten über eine vertragsgemäße
oder nicht vertragsgemäße Abwicklung der mit dem Käufer
eingegangenen Vertragsbeziehung melden.
XI. Sicherheitsdatenblatt gemäß
REACH-Verordnung
Findet die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18.12.2006 (REACH-Verordnung) in
der jeweils geltenden Fassung auf den Liefergegenstand
Anwendung, erklärt sich der Käufer mit dem Abruf der jeweiligen
Sicherheitsdatenblätter über unsere Internetseite
http://www.heidelbergcement.com/de/de/country/
beton_moertel/publikationen_beton.html einverstanden.
XII. Nichtigkeitsklausel
Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig
sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen
nicht.
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